538) bestätigte C.________ die Aussagen des Beschuldigten, wonach sie beide zu E.________ gesagt hätten, dieser solle nicht so schnell fahren, nicht. (Dasselbe gilt im Übrigen auch in Bezug auf D.________, vgl. pag. 519 Z. 22 f.) Vielmehr gab C.________ erst auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, der Beschuldigte habe zu E.________ gesagt «bitte vorsichtig, bitte vorsichtig» (pag. 509 Z. 12 ff.). Er selber habe das aber nicht gesagt (pag. 509 Z. 19 f.). Damit versuchte er augenfällig erneut, die eigenen Aussagen denjenigen des Beschuldigten anzupassen, seine letzten Angaben sind mithin nicht glaubhaft.