509 Z. 7 ff.). Dies ist schon deshalb unglaubhaft, weil C.________, wie bereits ausgeführt, im Gegensatz nicht gemerkt haben will, dass das Auto auf netto 114 km/h beschleunigt wurde. Ausserdem geht auch aus diesen Aussagen wiederum deutlich hervor, dass er damit dem Beschuldigten helfen wollte bzw. diesen durch die gezielte Verunglimpfung von E.________ zu entlasten versuchte. Nichts anderes gilt schliesslich in Bezug auf die Frage, ob E.________ aufgefordert worden sei, nicht so schnell zu fahren. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 538) bestätigte C.______