Es drängt sich deshalb der Verdacht auf, dass C.________ die aufgezeichneten Google Maps-Verläufe nachträglich manipulierte bzw. teilweise löschte, um in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 nachweisen zu können, dass er selber nicht mit von der Partie war. Den Screenshots der Applikation Google Maps kommt somit beweiswürdigend keine Bedeutung zu. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde C.________ auch hinsichtlich der Fahrweise des Beschuldigten und derjenigen von E.________ befragt. Dabei fällt auf, dass auch er in Bezug auf E.________ stark aggravierte. So gab er zunächst an, der Beschuldigte sei normal gefahren mit dem Camaro.