508 Z. 35 ff., Z. 40 ff., pag. 510 Z. 5 f.). Der vom Zeugen in diesem Zusammenhang in der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals vorgebrachte Erklärungsversuch, er habe während der Fahrt auf seinem Handy gespielt und deshalb nichts mitbekommen (pag. 508 Z. 33, Z. 40 ff.), ist offensichtlich erfunden und komplett unglaubhaft. Im Übrigen weiss auch jemand, der selber nicht Auto fährt wie C.________ (pag. 510 Z. 23 f.), wie sich eine Geschwindigkeit von 120 km/h anfühlt – auch die diesbezüglich gegenteilige Behauptung von C.________ ist nicht glaubhaft und der entsprechende Einwand der Verteidigung (vgl. pag. 538) verfängt nicht.