510 Z. 17 ff.). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass C.________ zum Ort des Fahrerwechsels keine sachdienlichen Angaben machte. Auch dies ist nach Auffassung der Kammer damit zu erklären, dass er mit dem Beschuldigten befreundet ist und diesen deshalb mit seinen Angaben nicht belasten wollte. Aus demselben Grund kann C.________ entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 538) nicht geglaubt werden, wenn er in der oberinstanzlichen Verhandlung auf entsprechende Frage hin behauptete, nicht zu wissen bzw. nicht gemerkt zu haben, wie schnell man gefahren sei bzw. wer am Steuer gesessen sei, als das Auto mit netto 114 km/h geblitzt worden sei (vgl. pag. 508 Z. 35 ff.