24 reits vor der Salzhauskreuzung vollzogen worden sei (vgl. pag. 507 Z. 12 - 27). Dabei legte er sich – nota bene rund zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall – auf einen Ort fest, welchen abgesehen von ihm noch niemand als Ort des Fahrerwechsels genannt hatte. Später in der oberinstanzlichen Verhandlung wollte sich C.________ dann auf erneute Nachfrage hin wiederum gar nicht mehr festlegen und gab zu Protokoll (pag. 510 Z. 12 ff.): «Genau weiss ich es auch heute noch nicht. Ich denke aber, vielleicht war es vor der Kreuzung.» (vgl. auch pag. 510 Z. 17 ff.).