Diese Aussage von C.________ erfolgte spontan und erscheint der Kammer auch aufgrund ihrer Herleitung als äusserst glaubhaft. Er belastete den Beschuldigten somit, entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 539), eindeutig. Was die Beweisfrage des Fahrerwechsels anbelangt, so erwähnte C.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 noch gar keinen Fahrerwechsel, zumal er zu diesem Zeitpunkt ja noch geltend machte, bei der Probefahrt nicht dabei gewesen zu sein. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er dann am 6. November 2017 zwar an, dass ein Fahrerwechsel stattgefunden habe (pag.