In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2017 gestand C.________ weiter ein, mit dem Beschuldigten seit der Einvernahme vom 4. Oktober 2017 Kontakt gehabt und mit diesem über die polizeiliche Einvernahme gesprochen zu haben (pag. 48 Z. 61 f. und Z. 64 f.). Bei ihrer Würdigung komplett ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz die darauffolgenden Aussagen von C.________, wonach dieser den Beschuldigten gefragt habe, was er gemacht habe, die Polizei habe ihn, C.________ auch einvernommen. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, er sei zu schnell gefahren und in den Radar gekommen (pag. 48 Z. 67 ff.). Diese Aussage von C.______