54 Z. 278 ff.), ist eine augenfällige Ausrede. Sie entstand beim Versuch, die Aussagen nachträglich denjenigen des Beschuldigten anzupassen. Schliesslich versuchte C.________ sich in der zweiten Einvernahme vom 6. November 2017 noch mit der für sich sprechenden Ausflucht zu retten, dass er sich nicht mehr so gut erinnere und man nicht damit rechne, dass man alles so genau wissen müsse bzw. die Polizei alles so genau wissen wolle (pag. 53 Z. 273 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2017 gestand C.___