23 Z. 246 ff., Z. 250 ff., Z. 255 f., Z. 258 ff., Z. 262 ff.). Wie bereits ausgeführt, ist jedoch davon auszugehen, dass die ersten Angaben von C.________ insofern der Wahrheit entsprachen, als er mit den schon damals erwähnten Kollegen des Beschuldigten E.________ und D.________ meinte. Dass es sich bei dem im Zusammenhang mit dem 24. September 2017 erwähnten Kollegen des Beschuldigten und dessen Freundin nicht um die gleichen Personen gehandelt haben soll, wie bei der Schilderung betreffend den 25. September 2017 (pag. 54 Z. 278 ff.), ist eine augenfällige Ausrede.