Verhandlung (pag. 507 Z. 7 ff.). Daraufhin hätten sie zu viert eine solche gedreht (pag. 48 Z. 83 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 507 Z. 7 ff.). Auch diesbezüglich ist für die Kammer klar, dass der Zeuge damit versuchte, seine Aussagen nachträglich denjenigen des Beschuldigten anzupassen.