48 Z. 79 ff.). Nachdem er in der polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2017 angeblich nicht sagen konnte, wer – ob E.________ oder D.________ – anschliessend mit dem Auto des Beschuldigten eine Spritzfahrt machen wollte (vgl. pag. 41 Z. 67 ff.: «Die Frau oder ihr Freund wollte mit dem Auto fahren. […] Ich weiss nicht wer A.________ um eine Spritztour gebeten hat.»), war sich C.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. November 2017 dann plötzlich sicher, dass «die Freundin vom Kollegen von A.________» [Anm.: gemeint ist D.________] das Auto des Beschuldigten gesehen und damit auch noch eine Runde drehen wollte (pag. 48 Z. 83 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen