Die Behauptung, dass die ersten Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von C.________ übereinstimmen würden, ist hingegen, wie bereits ausgeführt, klar aktenwidrig. Obwohl sie beide zufälligerweise den Vortag geschildert haben wollen, passen ihre Beschreibungen inhaltlich nicht zusammen; im Gegensatz zum Beschuldigten schilderte C.________ eben gerade keine Geschichte mit Franzosen. Mehr noch – auf entsprechende Nachfrage hin verneinte er explizit, dass es am 25. September 2017 zu einer Spritzfahrt durch bzw. mit drei Franzosen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die späteren ausweichenden Aussagen von C.________ in der Einvernahme vom 6. November 2017, wonach er