Abgesehen davon, dass C.________ in der ersten Einvernahme bei der Polizei insofern nicht die Wahrheit sagte, als er selber bei der Spritzfahrt nicht dabei gewesen sein wollte, war er mit seinen ersten Schilderungen doch viel näher an der Wahrheit als der Beschuldigte – hat sich doch herausgestellt und ist inzwischen unbestritten, dass alle vier befragten Personen am 25. September 2017 im Camaro sassen, und nicht etwa die vom Beschuldigten erwähnten Franzosen. Die Behauptung, dass die ersten Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von C.________ übereinstimmen würden, ist hingegen, wie bereits ausgeführt, klar aktenwidrig.