21 mit sprachlichen Problemen zu kämpfen gehabt habe (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 539). Insbesondere kann die Tatsache, dass C.________ die Unterzeichnung des Protokolls verweigerte (pag. 43), nicht als Hinweis dafür ausgelegt werden, dass er möglicherweise nicht alles verstanden haben könnte. Dies zumal C.________ gleich zu Beginn der ersten Einvernahme sagte, dass er nicht wolle, dass ein Protokoll verfasst werde (pag. 40 Z. 23 ff.): «[…] Ich möchte ihnen [recte: Ihnen] Auskunft geben. Ich erzähle auch die Wahrheit.