49 Z. 97 ff.). Eine Verwechslung des Tages kann auch deshalb ausgeschlossen werden. Nicht überzeugend sind die Erwägungen der Vorinstanz, wonach C.________ bei der ersten Einvernahme vom 4. Oktober 2017, welche durch den einvernehmenden Polizisten auf Englisch übersetzt wurde (vgl. pag. 39 Z. 2 ff. und Z. 6 ff.), allenfalls