Dass gleich beide – sowohl der Beschuldigte als auch C.________ – unabhängig voneinander in der ersten Einvernahme die Daten verwechselt haben wollen, ist realitätsfremd und mitnichten glaubhaft. Hinzu kommt, dass C.________ das Rahmengeschehen des 25. September 2017 – insbesondere die gesamte von ihm bereits in der ersten Befragung äusserst detailreich geschilderte Vorgeschichte mit dem Bettenkauf bei LIPO, dem gemeinsamen Transport des Bettes mittels Mietwagen und der Fahrt von Biel über Muri nach Thun und wieder zurück – nach wie vor bestätigte (pag. 49 Z. 97 ff.).