So gab C.________ in der zweiten Befragung vom 6. November 2017 bei der Staatsanwaltschaft gleich zu Beginn an, dass er in der ersten Einvernahme vom 4. Oktober 2017 ein bisschen nervös gewesen sei und er sich in Bezug auf den Vorfall vom 25. September 2017 im Datum geirrt oder eventuell einen Teil vergessen bzw. «Sachen anders erzählt» habe (pag. 47 Z. 41 ff.). Wie bereits ausgeführt, ist für die Kammer jedoch klar, dass das angeblich verwechselte Datum eine nach Absprache erfolgte unglaubhafte Schutzbehauptung sowohl des Beschuldigten, als auch von C.________ war.