397, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Den Angaben des Beschuldigten und denjenigen von C.________ ist denn auch gemein, dass beide gegenüber der Polizei andere Lenker als den Beschuldigten nahelegten – der Beschuldigte die erfundenen Franzosen, C.________ «einen Kollegen und dessen Freundin» (wobei er von Anfang an E.________ meinte, vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach). Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als C.________ weder konstant, noch in sich stimmig, mithin nicht glaubhaft aussagte. So gab C.______