48 Z. 53 ff., Z. 58 f.; erst relativiert in der oberinstanzlichen Verhandlung, zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall, pag. 506 Z. 18 f.), weshalb auf der Hand liege, dass er den Beschuldigten nicht habe belasten wollen. E.________ hingegen kannte C.________ nicht bzw. traf er diesen am 25. September 2017 zum ersten Mal (pag. 50 Z. 140 f., pag. 506 Z. 27 f., Z. 30 ff.). Infolgedessen sind die Aussagen von C.________ tatsächlich mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen (pag. 397, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung).