Schliesslich befragte die Kammer den Zeugen in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 erneut – ebenfalls unter Beizug eines Übersetzers (pag. 506 ff.). Auf die wesentlichen Aussagen wird im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an, wenn diese in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung ausführte, C.________ sei ein guter Kollege des Beschuldigten, zu welchem er gemäss eigenen Angaben in relativ häufigem Kontakt stehe (vgl. dazu pag. 40 Z 30 ff. und pag. 47 Z. 28 f., Z. 47 f., Z. 50 f., pag. 48 Z. 53 ff.