20 10.2.3 Aussagen von C.________ C.________ wurde am 4. Oktober 2017 (pag. 39 ff.) durch die Polizei befragt, wobei im Protokoll vermerkt wurde, dass er gebrochen Englisch gesprochen und der befragende Polizist übersetzt habe (pag. 39). Am 6. November 2017 wurde C.________ dann durch die Staatsanwaltschaft unter Beizug eines Urdu- Übersetzers einvernommen (pag. 46 ff.). Schliesslich befragte die Kammer den Zeugen in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 erneut – ebenfalls unter Beizug eines Übersetzers (pag.