Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sie mit der Vorinstanz zwar einig geht, dass es sich bei den anfänglichen Aussagen des Beschuldigten betreffend die Kollegen aus Frankreich um unwahre Schutzbehauptungen handelt. Abweichend von der erstinstanzlichen Würdigung ist die Kammer aber davon überzeugt, dass auch die anschliessenden Erklärungsversuche des Beschuldigten und insbesondere die Belastung von E.________ nicht glaubhaft sind. Davon, dass er seine anfängliche Schutzbehauptung von sich aus richtig stellte, kann keine Rede sein. Ebenso kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sowohl der Beschuldigte, als auch gleich sein Freund C.________