Er gab an, es habe ihm zwar nicht gepasst, aber «aus Respekt» habe E.________ fahren dürfen. Nach der Unterführung sei dieser dann vorsichtiger gefahren. Ausserdem versicherte er, er habe E.________ schon gesagt, dass er langsamer fahren solle (pag. 527 Z. 15 ff.). Bei diesen Aussagen handelt es sich um unglaubhafte, weil stark aggravierende sowie gleichzeitig nachgeschobene bzw. verspätet vorgebrachte Schutzbehauptungen. Des Weiteren vermögen sie nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der späteren Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht zu überzeugen. Auf Vorhalt der eigenen Aussagen, wonach er sein Auto nicht oft Kollegen überlasse (pag.