98 Z. 44 ff., vgl. auch Z. 51 f.): «Dann hat es einen Fahrerwechsel gegeben und er ist eingestiegen. Er ist gefahren und fuhr zu schnell. Aber ich kann nicht sagen, wie viel er zu schnell gefahren ist. Ich sass auf der Beifahrerseite und merkte einfach, dass er schnell fuhr.» Dabei fällt auf, dass sich der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht auf eine konkrete Geschwindigkeitsangabe festlegen wollte. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung belastete der Beschuldigte E.________ in der Folge insofern erneut, als er ausführte, dieser habe nach dem Fahrerwechsel Gas gegeben und den zweiten Gang eingelegt.