18 aussagte. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie festhält, der Beschuldigte habe bei der zweiten polizeilichen Einvernahme den Standort des Radarmessgeräts noch nicht gekannt, den Ort des Fahrerwechsels aber bereits in der Nähe des Coops lokalisiert, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche (pag. 396, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesbezüglich ist ausserdem zu relativieren, dass bei der Strecke, die unbestrittenermassen bei der Probefahrt gefahren wurde, einzig ebendiese lange Gerade der Salzhausstrasse zum Rasen einlädt.