Angesprochen auf den Widerspruch, dass er sich gemäss seinen eigenen Aussagen bei der Polizei damals nicht daran erinnern konnte, ob die Ampel beim Coop grün oder rot gewesen sei (pag. 85 Z. 94 ff.), dies nun aber angeblich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich wieder wisse, hatte der Beschuldigte ebenfalls keine überzeugende Erklärung parat. Er führte wenig logisch und ohne die eigentliche Frage zu beantworten aus, dass die Kreuzung grün gewesen sei und sie dann bei der nächsten Ampel einen Fahrerwechsel gemacht hätten. Sie hätten gewartet, dass es grün werde, es sei etwas lange gegangen, darum sei dann E.________ gefahren (pag. 527 Z. 22 ff.).