285 Z. 43. ff.). Die Angaben von E.________, wonach der Fahrerwechsel beim Copy Quick stattgefunden habe, tat der Beschuldigte als falsch ab, gab aber gleichzeitig zu Protokoll, nicht zu wissen, wo der Copy Quick sei (pag. 286 Z. 12 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 14. Februar 2020 schliesslich gab der Beschuldigte wiederum zu Protokoll, sie hätten bei der roten Ampel beim Coop auf der Strasse gewechselt (pag. 526 Z. 32 ff., Z. 42 f.). Angesprochen auf den Widerspruch, dass er sich gemäss seinen eigenen Aussagen bei der Polizei damals nicht daran erinnern konnte, ob die Ampel beim Coop grün oder rot gewesen sei (pag.