So erstaunt es auch nicht, dass der Beschuldigte entsprechende Nachfragen nicht sinnvoll beantworten konnte. Beispielsweise antwortete er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob ein solcher Fahrerwechsel für einen Neulenker wie E.________ nicht stressig gewesen sei, lediglich lapidar (pag. 287 Z. 16 ff.): «Herr E.________ wollte selber Autofahren. Es hat ihn niemand dazu gezwungen.». Auf die Frage, weshalb er sich in Bezug auf den Ort des Fahrerwechsels nun plötzlich so sicher sei, gab der Beschuldigte ebenfalls wenig überzeugend zu Protokoll, er habe sich noch Gedanken gemacht und überlegt, ob beim Coop die Ampel rot oder grün gewesen sei. (pag. 285 Z. 43. ff.).