287 Z. 13 f.). Abgesehen davon, dass bereits die Vorstellung eines für einen Neulenker stressigen Fahrerwechsels an einer roten Ampel an und für sich absurd ist, sind die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten auch deshalb höchst unglaubhaft, weil ein solch absolut singuläres Erlebnis dem Beschuldigten mit Sicherheit in Erinnerung geblieben wäre. Hätte es sich tatsächlich so abgespielt, wie vom Beschuldigten zuletzt geschildert, hätte er dies sicherlich gleich von Beginn weg und nicht erst in der vierten Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mithin über ein Jahr nach dem Vorfall [sic!] – erstmals so geschildert.