519 Z. 25 ff.), als glaubhaft (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen hiernach). Unhaltbar weil schlicht aktenwidrig, ist, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschuldigte habe den Ort des Fahrerwechsels von Anfang an konstant lokalisiert (pag. 396, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht vielmehr hervor, dass dieser den Ort des Fahrerwechsels zuerst eben gerade nicht genau festmachen konnte. Im Verlauf des Strafverfahrens wollte er sich dann plötzlich immer wie besser erinnern können, wo E.________ von ihm das Steuer übernommen habe. Seine Aussagen sind somit keineswegs konstant und glaubhaft.