530 Z. 1 ff.). Auch auf diese Angaben des Beschuldigten kann somit beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Es ist vielmehr offensichtlich, dass sich der Beschuldigte zu entlasten versuchte, indem er die eigene Fahrweise zu beschönigen und sich als verantwortungsbewussten und vernünftigen Autofahrer darzustellen versuchte. Im Übrigen erachtet die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 534) die Aussagen von D.________, wonach sie den Beschuldigten nicht aufgefordert habe, in der ersten Unterführung den Motor dröhnen zu lassen (pag. 519 Z. 25 ff.), als glaubhaft (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen hiernach).