Später in der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich noch wirrer und entbehrten schliesslich jeglicher Logik. So versuchte der Beschuldigte zunächst seine bisherigen Aussagen sinngemäss mit einer falschen Protokollierung zu erklären und führte aus, er habe damals gesagt «nicht einmal 80 oder 90». Danach verstrickte er sich aber sogleich in weitere Widersprüche, indem er ausführte, er habe die Kupplung gedrückt und Gas gegeben und es sei «nicht einmal 55 oder 60» gewesen. Das heisse nicht, dass er gesagt habe, dass es mehr als 60 oder 55 gewesen sei (pag. 530 Z. 1 ff.).