16 Z. 36 ff.]: «Bei der Unterführung habe ich die Kupplung gedrückt und ein wenig Gas gegeben. Ich habe schon Gas gegeben, dies war aber nicht wahnsinnig laut. In der Unterführung ist es ja ohnehin laut.»). In der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich führte der Beschuldigte aus, er selber sei ganz normal gefahren, aber bei der ersten Unterführung habe er auf Wunsch von D.________ die Kupplung gedrückt und Gas gegeben (pag. 526 Z. 16 ff.). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen gegenüber der Polizei, wonach er «sicher nicht mehr als 80 oder 90 km/h schnell» gefahren sei (pag.