Seine eigene Fahrweise beschönigte der Beschuldigte auch in der Einvernahme vom 30. Mai 2018 indem er zu Protokoll gab, er sei nicht schnell gefahren. Nur um dann aber doch wiederum einzuräumen, er sei vielleicht nach der ersten Unterführung ein wenig zu schnell gefahren, da eine Kollegin [Anm.: D.________] habe hören wollen, wie das Auto töne, weshalb er ein bisschen mit der Kupplung gedrückt und Gas gegeben habe und vielleicht ein bisschen schneller, aber sicher nicht mehr als 80 oder 90 km/h gefahren sei (pag. 98 Z. 54 ff., pag. 99 Z. 62; dies gestand der Beschuldigte auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein [pag. 285