Auch auf diese Angaben des Beschuldigten kann somit beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Es ist offensichtlich, dass sich der Beschuldigte als Fan von schnellen Autos, welcher in Tat und Wahrheit gerne mit seinem Camaro angibt, selber aus dem Visier der Strafverfolgungsbehörden nehmen wollte und zu diesem Zweck zuerst E.________ und dann D.________ bezichtigte, die Idee zur Probefahrt gehabt zu haben. Darauf, dass der Beschuldigte mit seinem Auto angeben wollte und seinen Bekannten E.________ inkl. Begleitung deshalb zu einer Spritzfahrt einlud, deuten auch die Beschreibungen des Beschuldigten bezüglich der eigenen Fahrweise hin.