__ bezichtigte, die Idee bzgl. Spritzfahrt gehabt zu haben. Zum anderen stellte D.________ nachvollziehbar und glaubhaft in Abrede, den Anstoss für die Probefahrt gegeben zu haben (pag. 519 Z. 1 ff.; vgl. dazu auch die Erwägungen hiernach). Hätte sie den Beschuldigten tatsächlich darum gebeten, einmal im Auto mitfahren zu dürfen, wäre sie zudem kaum auf dem Rücksitz, sondern vielmehr auf dem Beifahrersitz mitgefahren (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 534). Auch auf diese Angaben des Beschuldigten kann somit beweiswürdigend nicht abgestellt werden.