526 Z. 2 ff.). Auf Frage, wieso er, der Beschuldigte, zu Beginn ans Steuer gegangen sei, führte er aber wiederum aus, E.________ habe mit seinem Auto fahren wollen, aber befürchtet, es nicht zu können. Er, der Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, er zeige ihm, wie man mit dem Auto fahre, er solle nicht zu schnell bzw. nicht zu fest aufs Gas gehen (pag. 526 Z. 7 ff., Z. 13 f.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die Aussagen des Beschuldigten zum einen nicht gleichbleibend sind, zumal er zunächst E.________, dann aber D.________ und schliesslich erneut E.________ bezichtigte, die Idee bzgl. Spritzfahrt gehabt zu haben.