In der zweiten Einvernahme vom 6. April 2018 stellte es der Beschuldigte noch so dar, dass E.________ der Initiant der Probefahrt gewesen sei (pag. 85 Z. 67 f.): «Mein Kollege wollte mein Auto fahren, er hat einen BMW und wollte also einmal mein Auto fahren. Ich sagte ihm [recte: , ] dass es ok sei. […]». In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Dezem-