Abgesehen davon erachtet die Kammer die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Blitz nicht gesehen, vor dem Hintergrund der gegenteiligen, sich deckenden Aussagen von D.________ und E.________ (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen hiernach) als reine Schutzbehauptung. Auf Vorhalt der entsprechenden übereinstimmenden Aussagen von E.________ und D.________ gab der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 zwar an, er hätte sicher auf Pakistanisch und nicht auf Deutsch «Oh Scheisse, ich wurde geblitzt» gesagt (pag. 99 Z. 64 ff., pag. 100 Z. 96 ff.). Wenn er sich über etwas aufrege, spreche er aus Reflex Pakistanisch (pag. 99 Z. 71).