Selbst wenn der Beschuldigte also tatsächlich den Radarblitz nicht gesehen hätte, so hätte er doch die massive Beschleunigung bzw. die Tatsache, dass er (wie auch die übrigen Autoinsassen) in den Sitz gedrückt wurde, wahrgenommen. Abgesehen davon erachtet die Kammer die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Blitz nicht gesehen, vor dem Hintergrund der gegenteiligen, sich deckenden Aussagen von D.________ und E.________ (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen hiernach) als reine Schutzbehauptung.