Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, die Aussagen des Beschuldigten, wonach er E.________ von Anfang an als Fahrer hätte bezichtigen können, wenn er dies gewollt hätte, seien sehr gut nachvollziehbar und glaubhaft (pag. 395, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung), unhaltbar. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen trifft gerade nicht zu, dass der Beschuldigte nicht von Anfang an die Schuld auf jemand anderes zu lenken versucht hätte; wie aufgezeigt hat der Beschuldigte nämlich genau das getan – in einem ersten Schritt bezichtigte er die erfundenen Kollegen aus Frankreich.