Die Kammer geht davon aus, dass es der Beschuldigte zunächst schlicht nicht als erforderlich erachtete, E.________ explizit als Fahrer zu bezichtigen, da er in der ersten polizeilichen Einvernahme die Geschichte mit den Franzosen erzählte und ausserdem angab, er wisse nicht, wer zum massgeblichen Zeitpunkt gefahren sei. Er hoffte, dass bereits diese Äusserungen die erforderlichen Zweifel an seiner Lenkereigenschaft schüren und der Vorwurf wieder fallen gelassen würde. Wäre man mit anderen Worten aufgrund der tat-