): «Herr E.________.» Er habe diesen nur deshalb nicht von Anfang an als Fahrer genannt, weil er das Datum verwechselt habe und sich nicht sicher gewesen sei, wo der Fahrerwechsel gewesen sei (pag. 528 Z. 26 ff.). Dieser Aussageslalom mit Aggravation in Bezug auf E.________ kann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (pag. 396, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung) mitnichten als glaubhaft erachtet werden. Das ständige inhaltliche Umschwenken in den Aussagen des Beschuldigten von der Version «Es kann sein, dass ich gefahren und geblitzt worden bin», zur Version «Ich bin sicher, dass E.________ gefahren und geblitzt worden ist», stellt im Gegenteil gerade ein Lügensignal dar.