Er relativierte dann ebenfalls seine Aussagen in Bezug auf E.________ und gab an, auch nicht sagen zu können, ob dieser gefahren sei (pag. 88 Z. 226 ff.). Auf Vorhalt, dass er, selbst wenn er keinen Blitz gesehen haben sollte, eine derart massive Geschwindigkeitsbeschleunigung in einer 50-er Zone bestimmt wahrgenommen hätte (pag. 88 Z. 230 ff.), gab der Beschuldigte lakonisch zur Antwort (pag. 88 Z. 233): «Ja da haben Sie Recht.». In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 stellte sich der Beschuldigte dann wiederum auf den Standpunkt, dass er, wenn er jemandem die Schuld hätte geben wollen, diese Person bereits von Anfang an bezichtigt hätte.