Angesprochen auf den Widerspruch, dass er in der ersten Einvernahme vom 4. Oktober 2017 noch angegeben hatte, keinen Blitz gesehen zu haben, und auf Frage, wie er nun wissen wolle, dass er zum Zeitpunkt der Radarauslösung nicht am Steuer gesessen sei, krebste der Beschuldigte dann zurück; er entgegnete, er habe ja gesagt, es nicht zu wissen, da er eben keinen Blitz gesehen habe. Es könne sein, er sei sich aber nicht sicher (pag. 88 Z. 214 ff.). In der Folge konnte er plötzlich angeblich wieder nicht mehr sagen, ob er den Personenwagen am massgeblichen Radarstandort zum Messzeitpunkt gelenkt habe (pag. 88 Z. 221 ff.). Er relativierte dann ebenfalls seine Aussagen in Bezug auf E.______