13 gewesen sei (pag. 84 Z. 39 und Z. 41 f., Z. 44 f. und Z. 47 f.; vgl. auch pag. 88 Z. 209 ff.). Die konkrete Nachfrage, ob er, der Beschuldigte, zum Deliktszeitpunkt gelenkt habe, verneinte der Beschuldigte (pag. 88 Z. 209 ff.). Angesprochen auf den Widerspruch, dass er in der ersten Einvernahme vom 4. Oktober 2017 noch angegeben hatte, keinen Blitz gesehen zu haben, und auf Frage, wie er nun wissen wolle, dass er zum Zeitpunkt der Radarauslösung nicht am Steuer gesessen sei, krebste der Beschuldigte dann zurück;