Wenn ich wirklich so schnell gefahren bin hätte ich ja sicher auch etwas merken müssen. Aber ich habe nichts gemerkt.» Schliesslich versuchte sich der Beschuldigte mit dem ebenfalls wenig überzeugenden Einwand zu entlasten, dass er es – wie bereits beim ersten Mal – sicher der Polizei gemeldet hätte, wenn er geblitzt worden wäre und dies gemerkt hätte (pag. 80 Z. 316 ff.). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte auch heute noch nicht einsichtig ist, was die von ihm selber erwähnte erste massive Geschwindigkeitsübertretung anbelangt, ist diese Aussage entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag.