Es handelt sich selbstredend nicht um eine derart lange Dauer, welche in Bezug auf die Daten eine Verwechslungsgefahr mit sich bringen würde. Der Beschuldigte wusste mit anderen Worten bei seinen allerersten Angaben gegenüber der Polizei sehr wohl, von welchem Tag die Rede war, eine Verwechslung kann ausgeschlossen werden (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 535). Weiter fällt bei der Analyse der Aussagen des Beschuldigten auf, dass dieser zu Beginn des Strafverfahrens, mithin in den tatnächsten Einvernahmen, noch angab, nicht ausschliessen zu können, zum relevanten Zeitpunkt selber gefahren zu sein.