Vielmehr liegt der Grund, wieso der Beschuldigte seine erste Schutzbehauptung nicht aufrechterhielt, bloss darin, dass ihm nachgewiesen wurde, dass die Geschichte mit den Franzosen gar nicht stimmen konnte. Diese erste unglaubhafte Aussageversion des Beschuldigten kann somit nicht einfach unbeachtet bleiben, sondern zeigt vielmehr auf, dass der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren seine Angaben dem jeweiligen Ermittlungsstand anzupassen versuchte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner ersten Geschichte von den Franzosen ganz bewusst die Strafverfolgungsbehörden auf eine falsche Fährte zu locken und von sich abzulenken versuchte.